Trinkwasser

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel und ist durch die Vorgaben der Trinkwasserverordnung geschützt. Wasser, das wir unter anderem trinken, mit dem wir Speisen und Getränke zubereiten und das wir zur Körperpflege und zum Wäschewaschen nutzen, darf unsere Gesundheit nicht gefährden. 

Bleileitungen

Nach § 17 der Trinkwasserverordnung muss man bis zum 12. Januar 2026 Trinkwasserleitungen aus Blei aus Wasserförder- und Wasserverteilungsanlagen entfernen. Bereits 1878 hat der württembergische König verboten, Trinkwasserleitungen aus Blei zu verwenden. Daher können wir davon ausgehen, dass diese Anforderungen in Baden-Württemberg schon seit Jahrzehnten erfüllt sind. Deutschlandweit darf man seit 1973 keine Bleirohre mehr einbauen.

Die Behörden überwachen laufend die Qualität des Trinkwassers, das die Wasserversorgung bereitstellt. Das sorgt dafür, die gesundheitlich abgeleiteten Grenzwerte zum Beispiel für Blei einzuhalten, die die Trinkwasserverordnung festlegt.

Wenn diejenigen, die die Wasserverteilung betreiben, die Wasserverteilung ordnungsgemäß durchführen, besteht auch hier keine Gefahr für unsere Gesundheit.

Standwasser/Stagnationswasser

Wer lange nicht zu Hause ist und dann erstmals wieder den Wasserhahn aufdreht, sieht oft rostiges Wasser aus dem Hahn strömen. Je länger Wasser Kontakt zu Leitungsmaterialien hat, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Leitungsmaterialien das Wasser verändern.

Wir empfehlen daher, dass Sie das Wasser so lange ablaufen lassen, bis wieder "Frischwasser" aus dem Wasserhahn fließt.

Woran Sie erkennen, ab wann wieder "Frischwasser" kommt: Wenn sich für eine halbe Minute lang die Wassertemperatur des ablaufenden Wassers um höchstens 0,1 °C verändert, ist wieder "Frischwasser" da. Wenn Sie Speisen für Menschen zubereiten, die zu empfindlichen ("vulnerablen") Gruppen gehören, empfehlen wir Ihnen, dass Sie schon das über Nacht in den Leitungen stehende Wasser ablaufen lassen, bis Frischwasser kommt.

Mit dem ablaufenden Wasser könnten Sie zum Beispiel Pflanzen gießen.

Wasserförderung

Etwa 60 zentrale Anlagen und knapp 700 "Kleinanlagen" fördern das Trinkwasser in unserem Landkreis. Die Betreibenden der Anlagen beziehungsweise die Wasserversorger/innen müssen regelmäßig nachweisen, dass sie die Qualitätsvorgaben der Trinkwasserverordnung einhalten. Wir überwachen, dass diese die hygienischen, chemisch-physikalischen und technischen Vorgaben der Trinkwasserverordnung einhalten. Dazu begehen wir diese Anlagen regelmäßig, das heißt, wir suchen sie auf.

Sie können die aktuellen Untersuchungsbefunde bei Ihrer Wasserversorgung anfragen.

"Kleinanlagen"

Wir müssen auch „Kleinanlagen“ untersuchen. Je nach Anlagengröße und Anlagenart ist die Untersuchung unterschiedlich umfangreich. Wie oft und wie umfangreich die Untersuchung ist, finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern zum Herunterladen.

Wasserverteilung/Gebäudewasserversorgungsanlagen

Auch Wasserverteilungsanlagen dürfen die Trinkwasserqualität in und außerhalb von Gebäuden nicht verschlechtern. Hierfür sind die Betreiber/innen oder Besitzer/innen der Wasserverteilungsanlagen zuständig. In der Regel sind für die Wassernetze, auch Ortsnetze genannt, die Wasserversorger/innen zuständig. Vom Ort der Übergabe an, zum Beispiel am Übergabeschacht oder an einer anderweitig festgelegten Stelle (zum Beispiel Wasseruhr), ist dann der/die Gebäudebesitzerin zuständig. 

Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserverteilung zwischen Übernahmepunkt vom Wasserversorger bis zur Entnahmestelle des Wassers (zum Beispiel Wasserhahn, Dusche und so weiter) ist somit der/die Gebäudebesitzer/in oder Betreiber/in der Wasserverteilung verantwortlich.

Privatanalysen

Sie können auch Labore mit einer Privatanalyse beauftragen. Sie finden zugelassene Untersuchungsstellen je nach Untersuchungsspektrum in Ihrer Nähe in der laufend aktualisierten „Landesliste“. Die Wasserverteilung im Haus könnte das Wasser nur durch Metalle aus dem Leitungsmaterial oder mikrobiologisch durch Totleitungen beeinflussen. Die Wasserversorgung untersucht das Wasser bereits umfangreich auf eine Vielzahl von Parametern. Untersuchungen auf Metalle oder Keime sind in der Regel bereits ab 50 Euro möglich.

Legionellen

Wer eine Wasserverteilung oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage ordnungsgemäß zu betreiben hat und Warmwasser bereitstellt, muss das Wasser nur dann auf Legionellen untersuchen, ...

  • Wenn die Wasserverteilung/Gebäudewasserversorgungsanlage Einrichtungen umfasst, die Trinkwasser vernebeln. Beispiele: Duschen, Whirlpools

  • Wenn sich die Wasserverteilung/Gebäudewasserversorgungsanlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

  • Wenn Sie Wasser in einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben.


    • Gewerbliche Tätigkeit:

      Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder sonstigen selbstständigen, regelmäßigen ausgeübten Tätigkeit, mit der Sie Gewinn erzielen möchten. Beispiel: Vermietung von Wohnräumen und Arbeitsstätten

    • Öffentliche Tätigkeit:

      Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis Beispiel: Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Sportclubs, Betreibende von Gaststätten, Hotels und Fitnessclubs

  • Wenn die Wasserverteilung/Gebäudewasserversorgungsanlage...

    • einen Speicher-Trinkwassererwärmer („Pufferbehälter“) oder einen zentralen Durchfluss-Trinkwasserwärmer („Boiler“) jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern umfasst

      oder

    • mindestens eine Warmwasserleitung mit mehr als 3 Litern Volumeninhalt zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle für Trinkwasser umfasst.

      In der Praxis ist dieses Volumen oft nicht bekannt oder schwer zu ermitteln. Die folgende Übersicht soll Ihnen die Ermittlung des Leitungsvolumens in Abhängigkeit des Durchmessers (zum Beispiel im Heizungsraum messbar) und der Länge der Leitung (zum Beispiel aus Plänen ausmessbar oder aufgrund der Vor-Ort-Situation abschätzbar) ermöglichen.


Innendurchmesser Rohrvolumen pro Leitungsmeter (gerundet)
[mm] [I]
10 0,08
15 0,18
20 0,31
25 0,49
32 0,80
50 1,96

Ist in der Anlage eine sogenannte „Frischwasserstation“ eingebaut, entfällt in der Regel das Kriterium der „400 Liter-Warmwasserspeicher“-Grenze. Befindet sich jedoch in der Anlage mindestens eine Entnahmeleitung mit einem Volumen von mehr als 3 Litern (zum Beispiel 10 Meter Warmwasserleitung mit einem Innendurchmesser von 20 mm), müssen Sie diese Anlage dennoch auf Legionellen untersuchen.

Wie oft Sie das Wasser untersuchen müssen, kommt auf die Art der Wasserabgabe an. Wenn bei Ihnen sowohl eine „gewerbliche“ als auch eine „öffentliche“ Tätigkeit zutrifft, kommt es auf die „öffentliche“ Tätigkeit an.

  • Gewerblich: mindestens alle 3 Jahre
  • Öffentlich: mindestens jährlich
  • Privat: keine Untersuchungspflicht

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