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Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr

Nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung bedarf jeder Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Dies gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt sowie Ausnahmegenehmigungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge.

Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für die Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden.

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die  Straßenverkehrsbehörde,
  • in deren Bezirk der erlaubnispflichtige bzw. zu genehmigende Verkehr beginnt
  • oder in deren Bezirk das Transport durchzuführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (Pflicht zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Partnerregister.)

Verfahrensablauf

Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Die Anmeldung in VEMAGS ist für den Antragsteller gebührenfrei. Antragsteller, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen möchten, können ihren Antrag alternativ auch per  Email, Post oder Fax stellen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch höhere Gebühren entstehen können.

Über das VEMAGS-Programm werden alle erforderlichen Daten online eingegeben. Auch die Bearbeitung durch die Verwaltung wird dann vollständig online erledigt. Am Ende steht ein Genehmigungsbescheid, den auch die Polizei als Kontrollbehörde jederzeit einsehen kann.

Die Bearbeitungsdauer beträgt i.d.R. rund zwei Wochen, da alle beteiligten Stellen und Behörden anzuhören sind. Bitte stellen Sie Ihren Antrag mit ausreichend Vorlaufzeit.

Wenn das Fahrzeug nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entspricht, ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der hierfür zuständigen Stelle erforderlich.

Gebühren

Diese Die Gebühren richten sich nach Umfang und Dauer der beantragten Erlaubnis sowie nach dem Aufwand für die zu erteilende Genehmigung (Gebührenrahmen GebOSt Nr. 263 ab 10,00  bis 1300,00 Euro).

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

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