Tätigkeit als Sammler/in, Beförderer/Beförderin, Händler/in und Makler/in von Abfällen anzeigen
Für den Transport, das Sammeln oder Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle ist gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Anzeige beim Bau- und Umweltamt notwendig.
Auch gemeinnützige Sammlungen von Abfällen (z.B. Altpapier, Alttextilien) sind dem Bau- und Umweltamt nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen.
Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährliche und nicht gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäischen Abfallverzeichnis entnommen werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:
- Rücknahme von Transport- und Umverpackungen sowie gewerblichen Verkaufsverpackungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
- Bagatellfälle bei wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Leistung Abfälle anfallen und diese transportiert werden (z.B. Fliesenleger) wenn weniger als 20t nicht gefährliche Abfälle / Jahr transportiert bzw. gesammelt werden.
Erforderliche Unterlagen
Das Anzeigeformular finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - Anlage 2 - Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG (baden-wuerttemberg.de)
Wichtige Hinweise
Soweit noch nicht vorhanden ist eine Beförderernummer bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, Welfenstr. 15, 70719 Fellbach (www.saa.de), zu beantragen.