Feststellung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis
Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Für deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Ausstellung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 20.08.2021 gültigen Fassung. Demnach wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Ein berechtigtes Interesse ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/28674, S. 23) in der Regel dann anzunehmen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über ihr Bestehen von einer deutschen oder ausländischen Stelle verlangt wird.
Wenn Sie im Landkreis Ravensburg Ihren gewöhnlichen (dauerhaften) Aufenthalt haben, ist das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamtsamts Ravensburg für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zuständig.
Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsannahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Vor Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa verloren haben.
Die Gebühr für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 Euro. Gebührenpflichtig sind auch die Ablehnung oder Rücknahme des Antrages.
Formulare
Links
Staatsangehörigkeitsausweis beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)