Prüfberichte nach AwSV
Einige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen einer regelmäßigen Prüfpflicht abhängig von ihrer Lage (z.B. innerhalb von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten) und ihrer jeweiligen Gefährdungsstufe.
Diese Prüfungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind durch entsprechende Sachverständige durchzuführen.
Die Prüfzeitpunkte und -intervalle sind in der Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV genannt.
Anlage 5 AwSV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Anlage 6 AwSV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die Prüfberichte der Sachverständigen können Sie beim Bau- und Umweltamt einreichen.
Erforderliche Unterlagen
Prüfbericht