Barrierefreiheit optimieren - passen Sie die Darstellung Ihren Bedürfnissen an.

Aktuelle Informationen

Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung

Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.

Allgemeinverfügung

Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:

  • Naturräumliche Besonderheiten
    • Hangflächen
  • Agrarstrukturelle Besonderheiten
    • Kleine Betriebe unter 15 ha
    • Streuobstflächen
    • Kleine Flächen > 20 Ar
  • Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
    • Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
    • mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
    • Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4

Sperrzeit für Gülleausbringung verschoben

Die Sperrzeit für die Ausbringung von Gülle auf Grünland und mehrjähriges Feldfutter wird für den Landkreis Ravensburg um zwei Wochen verschoben.

Die Allgemeinverfügung zur Sperrzeitverschiebung mit Hinweisen finden Sie bei den Öffentlichen Bekanntmachungen

Pflicht zur Erstellung der Stoffstrombilanz

Ein Großteil der Betriebe in unserem Landkreis muss seit diesem Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen.

•Betriebe die im Kalenderjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Düngejahr 2023 erstellen und bis zum 01.03.2024 vorliegen haben.
•Betriebe die im Wirtschaftsjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2023/24 erstellen und bis zum 31.12.2024 vorliegen haben.

Die Stoffstrombilanz sollten Sie vorzugsweise auf Düngung-BW erstellen.

Den Entscheidungsbaum zur Stoffstrombilanzpflicht sowie eine kompakte Zusammenstellung aller wichtiger Informationen finden Sie hier.

Immer auf dem Laufenden mit dem Newsletter

Wenn Sie den Newsletter des Landwirtschaftsamtes Ravensburg abonnieren, dann werden Sie regelmäßig über Neuigkeiten informiert.

Hier kann der Newsletter bestellt werden.