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Aktuelle Informationen

Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung

Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.

Allgemeinverfügung

Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:

  • Naturräumliche Besonderheiten
    • Hangflächen
  • Agrarstrukturelle Besonderheiten
    • Kleine Betriebe unter 15 ha
    • Streuobstflächen
    • Kleine Flächen > 20 Ar
  • Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
    • Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
    • mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
    • Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4

Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit (bTH) mit den aktuellen Kennzahlen

Am 15. Februar 2025 wurden die Kennzahlen 1 und 2 veröffentlicht. Bis zum 01.03.2025 sind Sie verpflichtet Ihre betriebliche Therapiehäufigkeit (bTH) mit diesen Kennzahlen zu vergleichen und zu dokumentieren.
Überschreitet die bTH die Kennzahl 1 muss eine Tierärztin/ein Tierarzt hinzugezogen werden und gemeinsam geprüft werden, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung mit Antibiotika verringert werden kann.
Liegt die bTH über der Kennzahl 2, müssen Sie auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Maßnahmenplan erstellen und diesen an das zuständige Veterinäramt übermitteln. Die Frist der Vorlage ist der 01.04.2025.

Für Rückfragen zum Abgleich oder der Dokumentation steht Ihnen Linda Weigele vom Landwirtschaftsamt (Tel.: 0751 85 6160) gerne zur Verfügung.
Bei Fragen zur betrieblichen Therapiehäufigkeit oder zum Maßnahmenplan wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt (Frau Thalwitzer: Tel.: 0751 85 5450).

Pflicht zur Erstellung der Stoffstrombilanz

Ein Großteil der Betriebe in unserem Landkreis muss seit diesem Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen.

•Betriebe die im Kalenderjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Düngejahr 2023 erstellen und bis zum 01.03.2024 vorliegen haben.
•Betriebe die im Wirtschaftsjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2023/24 erstellen und bis zum 31.12.2024 vorliegen haben.

Die Stoffstrombilanz sollten Sie vorzugsweise auf Düngung-BW erstellen.

Den Entscheidungsbaum zur Stoffstrombilanzpflicht sowie eine kompakte Zusammenstellung aller wichtiger Informationen finden Sie hier.

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