Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln
Rund 1.400 Lebensmittelproben nimmt das Amt für Veterinär- und Verbraucherschutzamt im Zuge der Lebensmittelüberwachung pro Jahr im Kreisgebiet – sowohl aufgrund von regelmäßigen Kontrollen als auch anlassbedingt. Für die Auswertung der Proben ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt zuständig.
Allgemeine Informationen und Downloads
- Merkblatt - Hygiene in der Gemeinschaftsverpflegung (PDF,106 KB)
- Merkblatt - Hygiene in Kindergärten (PDF,137 KB)
- Merkblatt - Privat hergestelle Lebensmittel (PDF,156 KB)
- Merkblatt - Allergene und Zusatzstoffe (PDF,635 KB)
- Informationen zum Thema Speiseabfälle (PDF,33 KB)
- Merkblatt Baugesuch Lebensmittelüberwachung (PDF,46 KB)
- Merkblatt - hygienische Anforderungen auf Straßenfeste (PDF,87 KB)
- Leitfaden für Vereins- und Straßenfeste (PDF,921 KB)
- Belehrung Ehrenamtlicher zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen (PDF,138 KB)
- Merkblatt Zeltlager (PDF,136 KB)
- Merkblattsammlung der CVUA
Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB
Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über.
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie
- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von über 350 € zu erwarten ist
zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit unseres Landkreises werden landesweit auf folgender Internetseite veröffentlicht:
https://verbraucherinfo-bw.de/,Lde/Startseite/Lebensmittelkontrolle/Ravensburg
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden.
Schlachtung im Herkunftsbetrieb - Mobile Schlachteinheit
Milch / Käse
Fleisch/Wild/Farmwild
Formulare
Merkblätter und Downloads
- Merkblatt Kennzeichnung Wildfleisch
- Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs des Landratsamtes Ravensburg (PDF,637 KB)
- Anlage zur Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs des Landratsamtes Ravensburg (PDF,637 KB)
- Leitlinie für Gute Verfahrenspraxis zur Anpassung der Probenahmehäufigkeit in Betrieben, die kleine Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen herstellen
- Risikoanalyse zum Antrag Probereduzierung Hackfleisch-Fleischzubereitung
- Merkblatt für das Nutzungskonzept einer Mobilen Schlachteinheit
- Direktvermarkter - Fleisch, Fleischerzeugnisse