Werbeanlage
Werbeanlagen dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Berufe hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen des Bauplanungsrechts, des Verkehrsrechts, des Naturschutzrechts oder
des Denkmalrechts ergeben.
Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung ist die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde.
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort in dem das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde, in der sich der Vorhabens Standort befindet, einreichen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
- Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
Die Bauvorlagen müssen Sie in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Kosten
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Kosten nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.