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Auffüllungen und Abgrabungen im Außenbereich

Sie benötigen für Auffüllungen und Abgrabungen als selbstständige Vorhaben im Außenbereich eine bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung, wenn es sich dabei um ein Vorhaben mit mehr als 2 Metern Höhe/Tiefe oder mit mehr als 500 Quadratmetern Fläche handelt.

Es kann aber auch vorkommen, dass kleinere Auffüllungen oder Abgrabungen (bis 500 Quadratmeter Fläche) als so genannte "Eingriffe in Natur und Landschaft" anzusehen sind. Dann benötigen Sie dafür auch eine naturschutzrechtliche Genehmigung.

Nehmen Sie am besten frühzeitig Kontakt mit uns auf. Das empfehlen wir auch, wenn es um Auffüllungen im Außenbereich geht, für die keine Genehmigung nötig ist. Sie finden hier unter Downloads zudem das Antragsformular für eine Genehmigung einer Erdauffüllung oder Erdabgrabung.

Wann können Bodenauffüllungen zulässig sein?

Alle Bodenauffüllungen im Außenbereich - ganz gleich, ob dafür eine Genehmigung nötig ist oder nicht - dürfen Sie nur dann vornehmen, wenn...

  1. Sie eine natürliche Bodenfunktion verbessern oder die Bewirtschaftung erleichtern, 
  2. das Material, das Sie auf den Boden auftragen, geeignet ist (es gibt zum Beispiel keine Schadstoffbelastungen, keine mineralischen Fremdbestandteile und keine Störstoffe), 
  3. Sie die Bodenauffüllung fachgerecht durchführen (es kommt zum Beispiel zu keinen Verdichtungen, keinen Vernässungen und keiner Vermischung der Bodenschichten).

Im Vordergrund muss hierbei stehen, dass Sie Bodenfunktionen sichern oder wiederherstellen. Sie dürfen Aufschüttungen oder Auffüllungen nicht vornehmen, wenn es nur um die reine Beseitigung von Bodenaushub geht.

Wo sind Bodenauffüllungen nicht zulässig?

Auf den folgenden Flächen dürfen Sie in der Regel keine Bodenauffüllung vornehmen:

  • auf Böden mit Boden-/Grünlandgrundzahl größer als 60 (besonders fruchtbare Böden),
  • auf Böden mit Boden-/Grünlandgrundzahl kleiner als 25 (Standorte für naturnahe Vegetation), 
  • im Wald, 
  • in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten der Zonen I und II, 
  • in Naturschutzgebieten, 
  • in Natura 2000-Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete), 
  • in gesetzlich geschützten Biotopen, 
  • in Überschwemmungsgebieten, 
  • in Gewässerrandstreifen (10 Meter Breite im Außenbereich).

Wenn Sie Auffüllungen oder Abgrabungen ohne Genehmigung vornehmen oder unsachgemäß durchführen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie auf eigene Kosten den Ausgangszustand wiederherstellen und ein Bußgeld zahlen müssen. 

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bau- und Umweltamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg



Frau Dr. Schwarz
Tel.: 0751 85-4213
Fax: 0751 85-774213
Mail: k.schwarz@rv.de

Herr Thomasch 
Tel.: 0751 85-4221
Fax: 0751 85-774221
Mail: h.thomasch@rv.de

Frau Staudacher
Tel.: 0751 85-4215
Fax: 0751 85-774215
Mail: s.staudacher@rv.de