Grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EU-Lizenz)
Wenn Sie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) grenzüberschreitend in der Europäischen Union anbieten möchten, benötigen Sie eine EU-Lizenz.
Grundsätzlich muss vor der Erteilung der EU-Lizenz eine Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen und/oder Ausflugsfahrten bzw. Ferienzielreisen vorliegen.
Die EU-Lizenz wird wie die nationale Genehmigung für Veranstalter von Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen höchstens für zehn Jahre erteilt. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden.
Hinweis:
Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss sich im handelsrechtlichen Sinn im Inland befinden.
Voraussetzungen
- persönliche und fachliche Eignung sowohl der antragstellenden Person als auch der eingesetzten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
- Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
- Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist
- Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Original)
Ablauf
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei Fachverlagen oder im Internet, je nach Angebot der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
- Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Original)
- Beilage zum Antrag zur Leistungsfähigkeit:
- Eigenkapitalbescheinigung u. Zusatzbescheinigung unterschrieben von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberatungsgesellschaft
Eigenkapital: Mindestens 9.000,00€ (1.Fahrzeug) und 5.000,00€ je weiteres Fahrzeug
- Eigenkapitalbescheinigung u. Zusatzbescheinigung unterschrieben von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberatungsgesellschaft
- Angaben über die Zahl; die Art (KOM, Pkw), den Fahrzeughalter, das amtliche Kennzeichen, den Hersteller, Fahrgestell-Nr. und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge;
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- außerordentliche Hauptuntersuchung nach § 41 BOKraft
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit;
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; - Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlenden Vorschüssen) zur Unfallversicherung; - Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person zum Nachweis der fachlichen Eignung; - IHK- Fachkundeprüfung oder Bescheinigung
- Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und ggf. die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter);
- Gewerbeanmeldung
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (als beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person;
Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Nachweis der Vertretungsberechtigung Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person;
- Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristischen Personen selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie von der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleiter:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZGR
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO
- (Diese Auszüge sind unter Angabe der Behördenadresse (s. Antrag) beim zuständigen Pass und Meldeamt zu beantragen. Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.)
Kosten
Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz): EUR 50,00 - 700,00
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.