Baurecht
Das Sachgebiet Bauordnung ist als untere Baurechtsbehörde verantwortlich für die Bearbeitung von Bauangelegenheiten in 14 Gemeinden des Landkreises. Dazu gehören Achberg, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Fronreute, Horgenzell, Kißlegg, Vogt, Wilhelmsdorf, Wolfegg und Wolpertswende.
Unsere Hauptaufgaben umfassen die Erteilung von Baugenehmigungen sowie die Bearbeitung von Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen. Darüber hinaus sind wir zuständig für Bauvorbescheide und Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Ein weiterer wichtiger Bereich unserer Tätigkeit ist die Bauaufsicht, welche Baukontrollen, Bauüberwachung und Zeltabnahmen umfasst.
Mit dem "virtuellen Bauamt Baden-Württemberg" - kurz ViBa-BW - reichen Sie Ihren Bauantrag komplett digital ein. Bis zum 31.12.2024 können Bauanträge noch in Papier eingereicht werden, ab dem 01.01.2025 ist aufgrund der Vorgaben in der Landesbauordnung nur noch die digitale Antragstellung möglich..
Bitte beachten Sie! Abgeschlossenheitsbescheinigungen können wir aktuell noch nicht über das virtuelle Bauamt annehmen. Sie müssen die Unterlagen weiterhin in (mindestens) dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen.
Verfahrensfreie Vorhaben (§50 LBO)
Nicht jedes Vorhaben bedarf einer Genehmigung. Unter § 50 LBO sowie dem Anhang zu § 50 LBO sind alle verfahrensfreien Vorhaben aufgelistet. Bitte beachten Sie immer die geltenden Bebauungspläne. Diese können bestimmte verfahrensfreie Vorhaben einschränken oder verbieten.
Ist Ihr Vorhaben nach § 50 LBO verfahrensfrei und es sprechen keine weiteren baurechtlichen und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen dagegen, können Sie dieses ohne eines der anderen genannten Vorhaben durchführen. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vollständig in der Verantwortung des Bauherrn.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§56 LBO)
Werden baurechtliche oder planungsrechtliche Rahmenbedingungen durch ein geplantes Vorhaben nicht eingehalten, kann eine formloser AAB- Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben grundsätzlich verfahrensfrei wäre.
Im Zuge des AAB-Antrags werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen und planungsrechtlichen Festsetzungen erteilt.
Bauvoranfrage (§57 LBO)
Eine Bauvoranfrage dient der Klärung konkreter Einzelfragen für ein spezifisches Grundstück vor dem Einreichen eines Antrags. Im Verfahren können unter anderem Fragen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 56 LBO) beantwortet werden, hierzu werden die betroffenen Behörden und die Angrenzer beteiligt.
Das Ergebnis dieser Bauvoranfrage ist ein rechtsverbindlicher Bauvorbescheid mit einer Geltungsdauer von drei Jahren.
Bitte beachten Sie! Der Bauvorbescheid berechtigt nicht zum Beginn von Bauarbeiten: Es muss entweder ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Kenntnisgabeverfahren folgen.
Kenntnisgabeverfahren (Abbruch, §51 Abs. 3 LBO)
Kenntnisgabeverfahren (Neubau, §51 Abs. 1 LBO)
Das Kenntnisgabeverfahren (gemäß § 51 Abs. 1) kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden. Es kann bei der Errichtung von Wohngebäuden sowie bei sonstigen Gebäuden (ausgenommen Gaststätten) mit einer Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bis zu 7 m im Mittel bei Gebäudeklasse 1-3 angewendet werden.
Es kann auch durchgeführt werden bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und bei Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den vorgenannten baulichen Anlagen. Davon ausgeschlossen sind Sonderbauten. Dabei darf das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen und muss sich an alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften halten.
Hinweis: Die Baurechtsbehörde bestätigt hierbei lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vollständig in der Verantwortung des Bauherrn.
Falls eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 56 LBO benötigt wird, ist das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen oder die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung vor Einreichung des Kenntnisgabeverfahren separat zu beantragen.
Weitere erforderliche Genehmigungen, beispielsweise nach Denkmalschutzgesetz, sind gesondert zu beantragen.
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§52 LBO)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet Anwendung bei Wohngebäuden.
Das Bauvorhaben muss bei dieser Verfahrensart nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen.
Im vereinfachten Verfahren werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die erforderlichen Abstandsflächen geprüft.
Die Einhaltung der restlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn.
Erforderliche, nicht planungsrechtliche oder Abstandflächen betreffende, Ausnahme, Abweichungen und Befreiungen müssen ausdrücklich benannt und beantragt werden. Sie werden dann im Rahmen der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren mit erteilt.
Baugenehmigung (§49, §58 LBO)
Im Baugenehmigungsverfahren wird die Übereinstimmung des genehmigungspflichtigen Vorhabens mit allen das Baurecht betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft und mit der Baugenehmigung bestätigt. Alternativ dazu kann bei bestimmten Vorhaben und Gebieten das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt werden.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des § 49 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Dabei ist zu beachten, dass auch Nutzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sind.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind im Baugenehmigungsverfahren Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung und der baurechtlichen Entscheidung, sie müssen nicht besonders beantragt werden.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bitte beachten Sie! Abgeschlossenheitsbescheinigungen können aktuell noch nicht über das virtuelle Bauamt angenommen werden. Die Unterlagen sind weiterhin in (mindestens) dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können. Sie ist Bestandteil der Teilungserklärung, die der Notar/die Notarin fertigt.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und somit sondereigentumsfähig sind.
Werbeanlagen
Die Neuerrichtung oder der Austausch von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 1,00 m² ist genehmigungspflichtig.
Sie benötigen für die Antragstellung der entsprechenden Baugenehmigung nach §58 Abs. 1 LBO einen Lageplan, Katasterauszug oder Übersichtsplan mit Darstellung der Werbeanlage. Weiter benötigen Sie eine Bauzeichnung oder Darstellung der Werbeanlage, eine formlose Baubeschreibung und eine formlose Bestätigung der Standsicherheit.
Gebäudeklassen
Nach §2 der Landesbauordnung wird zwischen verschiedenen Gebäudeklassen unterschieden.
- Gebäudeklasse 1:
- Freistehendes Gebäude
- Höhe bis 7 Meter
- Nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- Freistehende landwirtschaftlich oder forstwirtschaftliche genutzte Gebäude - Gebäudeklasse 2:
- Höhe bis 7 Meter
- Nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² - Gebäudeklasse 3:
- Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis 7 Meter - Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer höhe bis 13 Meter
- Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² - Gebäudeklasse 5:
- Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Was benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Aktuelle Richtlinien und Vordrucke finden Sie auf der Seite des zuständigen Landesministeriums.
Aktuelle Informationen und Vordrucke zum Gebäudeenergiegesetz finden Sie auf der Seite des zuständigen Landesministeriums.
Aktuelle Informationen und Vordrucke zur Photovoltaikpflicht finden Sie auf der Seite des zuständigen Landesministeriums.
Weitere Downloads
Typ | Name | Datum | Größe |
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Antrag auf Abnahme einer baulichen Anlage nach Fertigstellung (PDF,46 KB) | 17.12.2024 | 46 KB | |
Antrag auf Abnahme bestimmter Bauteile/Bauarbeiten (PDF,46 KB) | 17.12.2024 | 46 KB | |
Bautechnische Bestätigung im Genehmigungsverfahren (PDF,49 KB) | 17.12.2024 | 49 KB | |
Antrag auf Abweichung, Ausnahme u. Befreiung (PDF,64 KB) | 17.12.2024 | 64 KB | |
Mitteilung des Baubeginns (PDF,44 KB) | 17.12.2024 | 44 KB | |
Bauleiterbestellung (PDF,51 KB) | 17.12.2024 | 51 KB | |
Berechnungsbogen KFZ-Stellplätze (PDF,984 KB) | 17.12.2024 | 984 KB | |
Merkblatt EWärmeG 2023 (PDF,140 KB) | 17.12.2024 | 140 KB | |
Vereinfachende Übersicht zu den Erfüllungsoptionen des EWärmeG für Wohngebäude und Nichtwohngebäude (Februar 2024) (PDF,175 KB) | 17.12.2024 | 175 KB | |
Formblatt für landwirtschaftliche Bauvorhaben (Tiere) (PDF,59 KB) | 21.01.2025 | 59 KB | |
Vollmacht Baugenehmigung (PDF,130 KB) | 07.03.2025 | 130 KB |