Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Aufenthaltsgesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll Ihnen eine Chance und eine Perspektive bieten, in Deutschland zu bleiben.
Diese Möglichkeit haben Sie, wenn Sie:
- schon seit langer Zeit in Deutschland leben, obwohl Sie tatsächlich die Pflicht hätten, auszureisen;
- keine Straftaten, nur geringfügige Straftaten oder Straftaten nur im ausländerrechtlichen Kontext begangen haben;
- Teil unserer Gesellschaft geworden sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, wenn Sie
- am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben und zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag stellen, eine gültige Duldungs-Bescheinigung haben,
- Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
- Sie keine Straftat begangen haben. Es gilt eine Ausnahme, wenn man Sie nur zu einer geringen Strafe verurteilt hat.
- Sie nicht wiederholt falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht und hierdurch eine Abschiebung verhindert haben.
Bis man über Ihren Antrag entscheidet, bleiben Sie weiterhin geduldet. Sie erhalten keine Fiktionsbescheinigung. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status der Duldung ändert sich nicht, solange man den Antrag noch prüft. Daher müssen Sie auch weiterhin die Duldung rechtzeitig bei der Ausländerbehörde abgeben, um sie zu verlängern.
Wie bekenne ich mich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung?
Was sind Verurteilungen zu einer geringen Strafe?
Als geringe Strafe gelten Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei aufenthalts- oder asylrechtlichen Delikten oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die keine Jugendhaft beinhalten, solange man diese noch nicht aus dem Bundeszentralregister entfernt hat.
Wo kann ich einen Beratungstermin vereinbaren?
Darf ich während des Chancen-Aufenthalts arbeiten?
Kann ich im Chancen-Aufenthalt weiterhin Sozial-Leistungen bekommen?
Darf ich während des Chancen-Aufenthalts das Land verlassen?
Was passiert, wenn das Chancen-Aufenthaltsrechts nicht mehr gültig ist?
Das Chancen-Aufenthaltsrecht gilt für 18 Monate. Danach müssen Sie
- den Lebensunterhalt von Ihnen und den Personen, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören, durch eine Arbeit überwiegend sichern können,
- deutsch auf dem Sprach-Niveau A2 sprechen können (mündliche Deutschkenntnisse),
- Ihre Identität nachweisen können oder alles getan haben, was für Sie möglich ist, damit Sie Ihre Identität nachweisen.
Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie direkt im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz erhalten.
Was muss ich tun, damit ich meinen Lebensunterhalt überwiegend sichern kann?
Sie müssen mindestens 51 Prozent, also mehr als die Hälfte Ihres Bedarfs durch eine Erwerbstätigkeit sichern. Wenn Sie Sozial-Leistungen und Wohngeld bekommen, die höchstens 49 Prozent Ihres Bedarfs sichern, können Sie einen Aufenthalts-Titel bekommen.
Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft (abgekürzt: BG) ist es dann, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit erwerbsfähigen Menschen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
So lange Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, können Sie eine Aufenthalts-Erlaubnis bekommen, auch wenn Sie öffentliche Leistungen erhalten, mit denen Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt sichern.