Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Wir erteilen für folgende 14 Gemeinden Abgeschlossenheitsbescheinigungen:
- Achberg
- Amtzell
- Argenbühl
- Aulendorf
- Baienfurt
- Baindt
- Berg
- Fronreute
- Horgenzell
- Kißlegg
- Vogt
- Wilhelmsdorf
- Wolfegg
- Wolpertswende
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können. Sie ist Bestandteil der Teilungserklärung, die der Notar/die Notarin fertigt.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und somit sondereigentumsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Zuständig für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde.
Untere Baurechtsbehörde ist entweder die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- aktueller Lageplan (Maßstab 1:500)
- Bauzeichnungen (Grundrisse sämtlicher Geschosse, Ansichten, Schnitte)
Alle zu einer Wohneinheit gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein (1, 2,…). Gemeinschaftsräume werden mit G gekennzeichnet.
Sofern nicht abgeschlossene Räume wie Stellplätze, Grünflächen etc. Sondereigentum bilden sollen, müssen diese genau bemaßt sein. Andernfalls werden diese durch Sondernutzungsrecht, gekennzeichnet durch SNR und der jeweiligen Ziffer, zugeteilt.
Lassen Sie einen Aufteilungsplan ggf. von einem Architekten anfertigen.
Die genannten Unterlagen sind in (mindestens) dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Kosten
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.