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Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Geldleistung, die Sie bekommen können, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Zwölften Sozialgesetzbuch geregelt (SGB XII).

Anspruchsberechtigt sind Personen, ...
  • die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind oder
  • eine Altersrente erhalten, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben oder
  • die unter 15 Jahre alt sind und in keiner Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) leben und
  • kein verwertbares Vermögen haben und das verfügbare Familieneinkommen nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht.

Die Leistung umfasst zum Beispiel den so genannten Regelbedarfssatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft, etc.

Voraussetzungen

  • Sie müssen hilfebedürftig sein.
    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann.
  • Sie müssen erwerbsunfähig sein.
    Nicht erwerbsfähig ist, wer vorübergehend nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind zum Beispiel Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über das Einkommen (zum Beispiel Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben)
  • Nachweise über die Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweis über die Erwerbsunfähigkeit
  • aktuelle Kontoauszüge
  • Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

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Ihr direkter Kontakt

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