JGS-Anlagen
Die Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) regelt bundeseinheitlich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die technische Regel wassergefährdender Stoffe TRwS 792, welche die baulich-technische Ausführung von JGS-Anlagen näher beschreibt, ergänzt diese. (Für die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft gilt entsprechend die technische Regel TRwS 793-1.)Zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde (Landratsamt Ravensburg, Bau- und Umweltamt).
Meldeverfahren JGS Anlagen
Wenn Sie eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern oder eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer JGS-Anlage reichen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde ein.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Landesbauordnung Baden-Württemberg und Bundes-Immissionsschutzgesetz ist. Weiterführender Link zur Onlinedienstleistung