Mietwagen
Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern? Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Achtung:
Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (siehe Antrag und Merkblatt)
- Beilage zum Antrag zur Leistungsfähigkeit:
- Eigenkapitalbescheinigung u. Zusatzbescheinigung unterschrieben von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht oder
- Steuerberatungsgesellschaft
- Eigenkapital: Mindestens 2.250,00€ (1.Fahrzeug) und 1.250,00€ je weiteres Fahrzeug
- Angaben über die Zahl; die Art (KOM, Pkw), den Fahrzeughalter, das amtliche Kennzeichen, den Hersteller, Fahrgestell-Nr. und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge;
- Zulassungsbescheinigung Teil I (das Fahrzeug soll als Mietwagen eingetragen sein)
- außerordentliche Hauptuntersuchung nach § 41 BOKraft
- Eichung/Konformitätsbescheinigung: Wegstreckenzähler und Alarmanlage
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit;
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlenden Vorschüssen) zur Unfallversicherung; Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person zum Nachweis der fachlichen Eignung; - IHK- Fachkundeprüfung oder Bescheinigung
- Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und ggf. die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter);
- Gewerbeanmeldung
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- die Gesellschafterliste (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein)
- Gesellschaftsvertrag;
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person;
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristischen Personen selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter
- sowie von der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleiter:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZGR
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO
(Diese Auszüge sind unter Angabe der Behördenadresse (s. Antrag) beim zuständigen Pass und Meldeamt zu beantragen. Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.)
Kosten
Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465,00
- für das erste Fahrzeug bei 75,00 Euro,
- für jedes weitere Fahrzeug bei 37,50 Euro.
Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren vollständigen Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Wichtige Hinweise
Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinverfügungen (AV) der Regierungspräsidien, z.B. die AV des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 11. Januar 2008.
Mietwagen müssen mit einem Wegstreckenzähler (nicht Taxameter!) und mit einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Ausnahmen sind im begründeten Einzelfall möglich.