Gaststättenrecht
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) werden,
- wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wer in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreibt, benötigt hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.
Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschenkt werden, wird also nur dann eine Erlaubnis benötigt, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.
- Neukonzession,
- Konzession nach Umbauten oder
- Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.
Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg, die Großen Kreisstädte Ravensburg, Weingarten, Wangen im Allgäu, Leutkirch im Allgäu mit den Gemeinden Aitrach und Aichstetten sowie die Verwaltungsgemeinschaft Bad Waldsee mit Bergatreute sind im Landkreis Ravensburg als Gaststättenbehörde zuständig.
Formulare
- Antrag Gaststättenerlaubnis (virtuelles-rathaus.de)
- Antrag Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) (virtuelles-rathaus.de)
- Öffnungsanzeige Straußwirtschaft (virtuelles-rathaus.de)
- Merkblatt Schank- und Speisewirtschaft (PDF,238 KB)
- Auszug aus Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Aushang (virtuelles-rathaus.de)
- Merkblatt über Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststätten (virtuelles-rathaus.de)