Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Die Zulassungsbehörde muss Ihnen für diesen Zweck vorab ein Kennzeichen zuteilen. Bitte wenden Sie sich daher vor Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen an die Zulassungsbehörde.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mit Gültigkeit für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Gegebenenfalls Kennzeichenschilder
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Wichtige Hinweise
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Diese müssen immer im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen und dürfen Sie nur innerhalb des Landkreises Ravensburg und in einen angrenzenden Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt (Biberach, Bodenseekreis, Lindau, Memmingen, Oberallgäu, Unterallgäu, und Sigmaringen) durchführen. Folgende Fahrten sind zulässig:
- Fahrt zur Kfz-Zulassung in Bad Waldsee, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg und Wangen im Allgäu (zum Beispiel zur Zulassung eines Fahrzeugs).
- Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung. Fahrten zur Durchführung von Gutachten (zum Beispiel § 21 oder 23 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind nicht gestattet.
- Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, sofern diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.
- Sie müssen jeweils die kürzeste, direkte Anfahrtstrecke wählen. Sie dürfen keine Fahrten oder Umwege zu privaten Zwecken (zum Beispiel Einkauf, Transport, Restaurant) machen. Hierfür müssen Sie gegebenenfalls ein Kurzzeitkennzeichen beantragen.
Auch für diese Fahrten muss zwingend ein Versicherungsschutz bestehen. Hierzu benötigen Sie eine Versicherungsbestätigung (7-stellige Nummer). Den Umfang des Versicherungsschutzes vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko).