Saisonkennzeichen
Wenn Sie ein Saisonkennzeichen erhalten, können Sie als Fahrzeughalter/Fahrzeughalterin entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen wird (mindestens 2 Monate, maximal 11 Monate). Dieser einmalig festgelegte Zeitraum gilt für jedes Jahr, bis Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen.
Außerhalb des Betriebszeitraums gilt das Fahrzeug nicht als außer Betrieb gesetzt. Sie dürfen das Fahrzeug in dieser Zeit jedoch nicht auf öffentlichen Straßen bewegen, sondern Sie müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, das heißt, auf privatem Gelände abstellen. Versicherungsschutz und Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.
Eine Kombination aus Saisonkennzeichen und Oldtimerkennzeichen ist möglich.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung für Saisonkennzeichen (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Falls das Fahrzeug zugelassen ist: bisherige Kennzeichenschilder
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Neufahrzeugen)
- SEPA-Lastschriftmandat (PDF,259 KB) für den Einzug der Kfz-Steuer
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Achtung: Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Kennzeichen für das Fahrzeug.
Gebühren
Wichtige Hinweise
Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl angeführt. “05/11“ bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November im öffentlichen Straßenverkehr benutzen können.
Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.