Rotes Händlerkennzeichen
Die Zulassungsbehörde kann einem/einer zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller/in, Kraftfahrzeugteilehersteller/in, Kraftfahrzeugwerkstatt, Kraftfahrzeughändler/in, Hersteller/in von zulassungspflichtigen Anhängern ein rotes „06“-Kennzeichen befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zuteilen. Dabei dürfen Sie ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne EU-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu den unten genannten Verwendungszwecken in Betrieb setzen.
Verwendungszwecke für rote "06"-Kennzeichen
- Prüfungsfahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch eine/n amtlich anerkannten Sachverständige/n oder Prüfer/in für den Kfz-Verkehr.
- Probefahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
- Überführungsfahrten an einen anderen Ort (in der Regel bei Veräußerung des Fahrzeugs).
- Notwendige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung, zur Reparatur und Wartung.
Sie dürfen die roten Kennzeichen nicht privat verwenden oder an andere Personen weitergeben. Wenn Sie das nicht beachten, kann das zum Widerruf der Zuteilung führen.
Wenn Sie ein rotes Kennzeichen zugeteilt bekommen, müssen Sie umfassende Dokumentationspflichten einhalten.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
- Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (eVB-Nummer)
- Aktuelle Gewerbeanmeldung als Kraftfahrzeughersteller/in, Kraftfahrzeugteilehersteller/in, Kraftfahrzeugwerkstatt, Kraftfahrzeughändler/in oder als Hersteller/in von zulassungspflichtigen Anhängern, gegebenenfalls Handelsregisterauszug
- SEPA-Lastschriftmandat (PDF,259 KB) für den Einzug der Kfz-Steuer
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Das können Sie bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragen.)
- Führerschein des/der Gewerbetreibenden
- Nachweis über Stellplätze (Eigentumsnachweis/Mietvertrag)
- Fotos vom Gelände, Werbeschild, Briefkasten und von den Stellplätzen
- Antrag (PDF,165 KB) auf Zuteilung eines roten "06"-Kennzeichens
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
Gebühren
Die Gebühr für die Antragsbearbeitung und Zuteilung des roten Kennzeichens beträgt 120,00 € (inklusive Fahrzeugscheinheft und Fahrtennachweisbuch). Hiervon müssen Sie 60,00 € bei der Antragstellung und 60,00 € bei der Zuteilung bezahlen. Wenn wir im Rahmen der Prüfung feststellen, dass wir kein rotes Kennzeichen zuteilen können, erstatten wir die 60,00 € jedoch nicht zurück.
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Wichtige Hinweise
- Sie müssen Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, einen auf Sie angemeldeten oben genannten Gewerbebetrieb haben und einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.
- Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.
- Die Prüfung des Antrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da verschiedene Anfragen bei anderen Behörden (zum Beispiel Polizei, Kraftfahrt-Bundesamt) erforderlich sind.
- Die Entscheidung über die Zuteilung liegt bei der Zulassungsbehörde.
Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch oder persönlich an uns wenden.