Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
Für Probe- und Überführungsfahrten können Sie für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen für bis zu 6 Tage beantragen.
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen
- Sie dürfen das Kurzzeitkennzeichen nur
- für das zugeteilte Fahrzeug,
- zur angegebenen Probe- oder Überführungsfahrt,
- wenn Sie mit dem Fahrzeug zum Tanken fahren müssen oder wegen einer Probefahrt oder Überführungsfahrt außen reinigen müssen und
- wenn Sie mit dem Fahrzeug zum Ort einer notwendigen Reparatur oder Wartung fahren müssen,
verwenden. - Das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein.
- Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig und in einem verkehrssicheren Zustand sein.
- Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen wollen, ist die Zulassungsbehörde an Ihrem Wohnort oder die Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeugs zuständig. Sie müssen den Standort des Fahrzeugs gegebenenfalls durch den Kaufvertrag oder eine Vorführung nachweisen.
Das Kennzeichen können Sie je nach Bedarf für bis zu 6 aufeinanderfolgende Tage erhalten. Wir prägen die Gültigkeit rechts auf dem Kennzeichen ein. Wenn dieses Datum abgelaufen ist, dürfen Sie mit dem Kennzeichen nicht mehr fahren.
Wir können den Beginn der Geltungsdauer nicht vordatieren. Bitte berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- (Kopie der) Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und/oder Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Bei ausländischen Fahrzeugen: Fahrzeugdokumente in Kopie
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Neufahrzeugen)
- Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für LKW (größer als 7,5 t Gesamtmasse), für Anhänger (größer als 10 t Gesamtmasse) und für Kraftomnibusse
- Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (PDF,208 KB)
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Wichtige Hinweise
- Wenn kein Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und/oder gegebenenfalls Sicherheitsprüfung (SP) bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens vorliegt, dürfen Sie nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchführen. Wenn man dem Fahrzeug bei der HU/SP keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen Sie auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist oder einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die man als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft hat - § 42 Absatz 7 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung).
- Wenn das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist, dürfen Sie nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchführen (§ 42 Absatz 6 FZV). Bei unvollständigen Fahrzeugen gelten gesonderte Bedingungen.
- Wenn Sie Kurzzeitkennzeichen führen, müssen andere vorhandene Kennzeichen (zum Beispiel Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums) verdeckt sein.
- Sie müssen die Kurzzeitkennzeichen vor Fahrtantritt außen am Fahrzeug an den dafür vorgesehenen Stellen ausreichend befestigen. Im Gegensatz zu den allgemeinen Kennzeichen, müssen Sie die Schilder nicht fest anbringen.