Lebensmittelbelehrung
Ab dem 20.03.2023 findet die Lebensmittelbelehrung im Landkreis Ravensburg nur noch online statt. Präsenz-Veranstaltungen führen wir nicht mehr durch.
Für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe fordert das Infektionsschutzgesetz eine mündlich und schriftlich durchzuführende Belehrung (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese informiert über Personalhygiene und notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Jede Person, die beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, braucht diese Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Wenn Sie eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ohne Erstbelehrung beginnen, ist das eine Ordnungswidrigkeit und es kann sein, dass Sie ein Bußgeld bezahlen müssen. Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie Ihre Arbeit erstmals aufnehmen. Das heißt, Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.
Verfahrensablauf Online-Belehrung
Wie funktioniert eine Online-Belehrung?
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ravensburg hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) damit beauftragt, die Hygienebelehrung im Online-Verfahren technisch durchzuführen. Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.
- Die Daten überträgt man nach den geltenden Datenschutzvorschriften.
- Man kontaktiert Sie zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.
- Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera. Damit stellt man sicher, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
- Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung. Sie können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Der deutschsprachige Belehrungsfilm zeigt Fremdsprachen mit Hilfe von Untertiteln an.
- Jetzt müssen Sie nur noch Einwilligungen zum Datenschutz beziehungsweise Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
- Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Teile davon noch einmal ansehen.
- Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt gibt es auch in anderen Sprachen.
- Nach der Belehrung müssen Sie an einem Test teilnehmen. Der Test besteht aus 8 Fragen. Es gibt immer nur eine richtige Antwort auf die Fragen.
- Wenn Sie möchten, können Sie den Test wiederholen.
- Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
- Am Ende können Sie die Online-Belehrung bewerten. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung!
- Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Sie können die Bescheinigung aber auch per E-Mail zugesendet bekommen.
Gibt es Versionen der Online-Belehrung in anderen Sprachen?
Minderjährige Teilnehmende
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, also minderjährig ist, muss eine schriftliche Einwilligung vor dem Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.
Schulpraktika
Wie kann ich mich zur Online-Belehrung anmelden?
Information zum Datenschutz
Das Landratsamt Ravensburg erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, die Sie betreffen. Daher möchten wir Sie über einige Punkte informieren. Die personenbezogenen Daten verarbeitet das Landratsamt für die Belehrung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) und Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von IfSG §§ 42 und 43 (Infektionsschutzgesetz).
Folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet das Landratsamt:
1. Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefon,
2. optional: Email Adresse (ohne Angabe der Email Adresse erhalten Sie kein Bestätigungsmail)
Niemand gibt Ihre personenbezogenen Daten weiter.
Das Landratsamt löscht Ihre personenbezogenen Daten nach 10 Jahren. Alle vorliegenden Dokumente behandelt das Landratsamt streng vertraulich. Die allgemeinen Hinweise und Pflichtinformationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Webseite.
Weitere Informationen
Kosten
Personenkreis der nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu Belehrenden
- Personen mit regelmäßiger (*) Tätigkeit die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte.
- Säuglings- und Kleinkindernahrung.
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage.
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
- Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). Auch wenn diese nicht ortsfest sind, zum Beispiel „Hähnchenwagen“, „DRK-Gulaschkanone“ und ähnliche gewerbliche Caterer.
- Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel Justizvollzugsanstalt, Schule, Essen auf Rädern etc.).
- Lehrer/innen, Erzieher/innen, Eltern und Schüler/innen mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder KiTa´s regelmäßig (*) Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten.
- Theken- und Servicepersonal (Servierer, Kellner) mit Küchenzutritt (z. B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants).
- Konditoren/Konditorinnen und Bäcker/innen.
- Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.
- Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel beziehungsweise Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt.
- Regelmäßige (*) und häufiger, meist professionelle Tätigkeiten bei Veranstaltungen wie zum Beispiel in Vereinen oder bei Festen mit großem Publikumszulauf wie Stadtteilfeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste und ähnliches.
- Lehrer/innen und Schüler/innen in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.
- Lehrer/innen mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen.
- Betriebspraktikanten und Betriebspraktikantinnen bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium.
(*) „regelmäßig und häufig“: Interpretation möglich als „ab viermal pro Jahr“ aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
Nicht zu diesem Personenkreis gehören:
- Schüler/innen in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht)
- Getränketheken- und Servicepersonal (Servierer/innen, Kellner/innen) ohne Küchenzutritt.
- Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind).
- Einmalige Tätigkeiten (das heißt, im Regelfall bis zu 3 Tage im Jahr) bei Veranstaltungen wie: Schulveranstaltungen, Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen, Wochenendlager, Ferienlager und ähnliches (unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird).
- Abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager; Mithilfe von Gruppenmitgliedern in der Küche von Jugendherbergen und ähnlichem
- Mitglieder von familienähnlichen Strukturen in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, die für ihre eigene Gruppe kochen.
- Tätigkeiten in Küchen, in denen nur fertig angelieferte portionierte Speisen umgeschlagen werden oder typischerweise nur Tee oder Kaffee gekocht wird.
- Kellner/innen, Pizza-Ausliefernde, Ausliefernde von „Essen auf Rädern“, Verteiler/innen „Nienburger Tafel“, wenn sie mit den Lebensmitteln beim Verteilen nicht in Berührung kommen und nicht in der Küche tätig sind.
- Personal im Lebensmittelverkauf das lediglich mit verpackten Lebensmitteln oder Obst und Gemüse in Berührung kommt, wie zum Beispiel in Supermärkten. Zu belehren ist allerdings das Bedienungspersonal an Fleisch- und Käsetheken oder Salatbars, in denen Marinaden, Mayonnaise oder sonstige emulgierte Soßen zum Einsatz kommen.
Vereinfachte Belehrung
Wenn Sie nur gelegentlich bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ehrenamtlich unterstützen, reicht es aus, wenn Sie die Vorgaben und Hinweise im „Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen“ beachten. Sie brauchen keine Online-Belehrung.