Verlust/Diebstahl oder unbrauchbar/unlesbar
Hier finden Sie Informationen, wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben, dieser gestohlen wurde oder falls Ihr Führerschein aus einem anderen Grund unbrauchbar geworden ist.
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen
Was wir von Ihnen brauchen
- Diebstahlanzeige, falls vorhanden
- Bisheriger Führerschein
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und liegen bei 35,40 Euro.
Wenn Sie einen vorläufigen Führerschein benötigen, entstehen zusätzliche Gebühren von 9,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass dieser nur im Inland gültig ist.
Wenn Sie Ihren Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ravensburg abgeben, haben Sie die Möglichkeit, gegen eine Gebühr von 4,00 Euro ein biometrisches Lichtbild an unserem Foto-Terminal zu erstellen. Wichtig: Dieses Foto kann nicht für anderer Dokumente ausgedruckt werden. Es wird nur zur Erstellung Ihres Führerscheins benutzt.
Wichtige Hinweise
Bei Verlust/Diebstahl oder unbrauchbar gewordenen alten nationalen Führerscheinen (grau/rosa):
Hinweis zu den bisherigen Fahrerlaubnisklassen 2 und 3:
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 2 wird diese bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Zur Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen.
Bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten Sie befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich die Zugkombination bis 18,75 t. Zur Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) und ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) im Original vorlegen.
Hinweis für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind:
Wenn Sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, können Sie bei der Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 3 auf Antrag einmalig die Fahrerlaubnisklasse T erhalten. Damit dürfen Sie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h fahren.
Diese Maschinen müssen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Für die Beantragung müssen Sie einen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine sonstige Bestätigung vorlegen.