Außerbetriebsetzung (Abmeldung)
Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, endet die Steuer- und Versicherungspflicht. Nach der Außerbetriebsetzung dürfen Sie mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen (Ausnahmen finden Sie unten bei „Wichtige Hinweise“).
Was wir von Ihnen brauchen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder
- Zusätzlich bei Verschrottung: Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I mit Sicherheitscode
- Kennzeichenschilder mit Sicherheitscodes
- Zusätzlich bei Verschrottung: Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode
- Bitte beachten Sie, dass die Online-Außerbetriebsetzung nicht bei jedem Fahrzeug möglich ist.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder
- Zusätzlich bei Verschrottung: Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Formular Abmeldung per Postversand (PDF,141 KB)
Gebühren
Die Gebühr für die Außerbetriebsetzung vor Ort liegt bei 16,80 Euro. Sofern Sie Ihr Kennzeichen für das gleiche Fahrzeug beibehalten möchten, fallen für die Reservierung zusätzliche Gebühren in Höhe von 2,60 Euro an. Möchten Sie Ihr Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug reservieren, so liegt die Gebühr bei 12,80 Euro.
Die Gebühr für eine Außerbetriebsetzung über i-Kfz liegt bei 3,55 Euro. Bitte beachten Sie, dass Sie die Voraussetzungen für eine Online-Außerbetriebsetzung erfüllen müssen. Obwohl die Voraussetzungen vorliegen, kann es technisch möglich sein, dass Sie die Außerbetriebsetzung vor Ort durchführen müssen. Eine Reservierung des Kennzeichens ist bei i-Kfz derzeit nur auf das gleiche Fahrzeug möglich. Die Reservierungsgebühr wird bei der Wiederzulassung berechnet.
Wichtige Hinweise
- Das Hauptzollamt und Ihre Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhalten automatisch eine Information über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs.
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug verschrottet haben, benötigen wir einen Verwertungsnachweis von Ihrer Autoverwertung. Dieser bestätigt die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde zieht dann die Zulassungsdokumente ein.
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren, jedoch nur an demselben Tag (bis spätestens 24:00 Uhr) und nur innerhalb von Deutschland und auf direktem Weg.
- Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und Sie die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwenden.
- Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, wenn Sie die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe legen.
- Klären Sie bitte vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.
- Beachten Sie, dass im Fall der Außerbetriebsetzung das mitgenommene Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk (Land- oder Stadtkreis) automatisch wieder an diesen zurückgeht. Sie können dieses Kennzeichen dann nicht mehr weiter an Ihrem Fahrzeug verwenden.