Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

Wichtige Informationen:
 
Telefonische Erreichbarkeit:
Aufgrund der aktuell sehr hohen Antragszahlen ist eine telefonische Erreichbarkeit der Einbürgerungsbehörde derzeit nicht gegeben. Auch Fragen zum Sachstand oder Nachfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie, von Rückfragen dieser Art abzusehen. Sollten Sie Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren benötigen, so kontaktieren Sie uns  bitte per E-Mail unter einbuergerung@rv.de. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. 
 
Abgabe von Antragsformularen und Unterlagen:
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Anträgen und Unterlagen keine persönlicher Termin notwendig ist. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Mailadresse oder unseren Briefkasten.

Neues Staatsangehörigkeitsgesetz:
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ist in wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, sofern Ihr Heimatstaat das zulässt. Die Einbürgerung ist schon nach 5 Jahren möglich, bei besonders guter Integration schon nach 3 Jahren, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. In dieser gesamten Zeit müssen Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie einen Quick Check.

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ausländische Personen begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt unter anderem ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle. Eine solche „Ermessenseinbürgerung“ ist vor allem für Einbürgerungsbewerber relevant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen. Außerdem gibt es Sonderregelungen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer der unten aufgeführten Personengruppen angehört.

Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts Ravensburg ist als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt im Landkreis Ravensburg haben.

Formulare

Links

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Rechts- und Ordnungsamt
Personenstand- und Ordnungsrecht
Kreishaus I
Friedenstraße 6
Ravensburg

Fax:
0751/85-775182
0751/85-775186

Mail: einbuergerung@rv.de