Führerschein-Pflichtumtausch beginnt - erste Frist endet im Januar 2022

Kreis Ravensburg – Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen innerhalb der nächsten Jahre umgetauscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der Europäischen Union ein einheitliches Format haben, möglichst fälschungssicher sind und ein aktuelles Foto aufweisen.

Für den Umtausch gibt es einen gestaffelten Zeitplan mit unterschiedlichen Fristen, je nach Ausstellungsdatum des alten Führerscheins oder Geburtsjahrs. Die ersten Papier-Führerscheine von Inhaberinnen und Inhabern mit den Geburtsjahren von 1953 bis 1958 müssen nun bis Mitte Januar 2022 umgetauscht werden.  Dies ist bei allen Rathäusern der Städte und Gemeinden sowie an allen Standorten des Bürgerbüros des Landkreises in Ravensburg, Leutkirch im Allgäu und Wangen im Allgäu möglich. Termine können ganz bequem unter www.rv.de oder telefonisch unter 0751 85-0 vereinbart werden.

Neben dem bisherigen Führerschein sind bei Antragstellung der Personalausweis beziehungsweise Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild mitzubringen. Personen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwagenfahrberechtigungen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibehalten wollen, müssen ärztliche und augenärztliche Gutachten beilegen.

Der Umtausch kostet 25,30 Euro plus gegebenenfalls Versandkosten. Der neue EU-Scheckkartenführerschein wird für 15 Jahre ausgestellt, dann muss vergleichbar mit dem Personalausweis ein neuer Führerschein beantragt werden.

Der Umtausch betrifft nur das Dokument und hat keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisklassen und die Fahrberechtigung. Wer die Frist zum Umtausch verpasst, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen.

Der alte Führerschein kann beim Umtausch durch Lochen oder einen Stempel ungültig gemacht werden, damit dieser als Erinnerungsstück mit nach Hause genommen werden kann.

Für Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, richtet sich die Frist zum Umtausch nach dem Geburtsjahr:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers / der Fahrerlaubnisinhaberin
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Für Karten-Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, richtet sich die Frist zum Umtausch nach dem Ausstellungsjahr

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber/innen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen auch den EU-Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Wann der Führerschein ausgestellt wurde, ist am Datum unter Nummer 4a im Führerschein ablesbar.
Der Antrag auf Umtausch

Weitere Infos gibt es unter www.rv.de .

Pressedienst Nr. 328 
Pressestelle 
Friedenstraße 6
88212 Ravensburg 
Ravensburg, den 24.11.2021
(erstellt am 24. November 2021)

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(Pressesprecherin)

Frau Birk
(stv. Pressesprecherin)