Aktuelle Informationen
Saatgut für Bracheflächen zu verschenken
Im Rahmen eines „Sonderprogramm zur Förderung der biologischen Vielfalt“ vom MLR wird Landwirten für die Frühjahraussaat 2025 kostenlos Saatgut für Bracheflächen zur Verfügung gestellt. Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass NUR Bracheflächen begrünt werden dürfen, für die es keine anderweitige Förderung für die Saatgut-Kosten gibt. Somit scheiden also Ökoregelung 1b und FAKT-Blühbrachen aus.
Das Saatgut darf NUR für Ökoregelung 1a verwendet werden!
Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme:
- geeignet für ÖR1a: Aussaat bis 31.03.2025
- geeignet für ÖR1a: Pflegeverbotszeitraum 01.04. – 15.08.
- geeignet für ÖR1a: Mindestflächengröße 10ar
- Flächen liegen für 2 Jahre still: Frühjahrsaussaat 2025 bis Anfang 2027
- Begehung der Flächen 1-2 mal im Jahr für Bonituren der pflanzlichen Vielfalt
Es stehen Mischungen für 2 bis 3-jährige Standzeiten mit dem Fokus auf sauberen Beständen und N-Fixierung, die folgenden Komponenten beinhaltet unter anderem:
Luzerne, Rotklee, Weißklee, Wiesenschwingel, Lieschgras, Glatthafer, Bienenweidemischung, Esparsette, Winterwicken, Phacelia
Bestellungen laufen direkt über das LTZ Augustenberg,
Julia Walter: julia.walter@ltz.bwl.de oder Alexander Holstein: alexander.holstein@ltz.bwl.de
Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung
Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.
Allgemeinverfügung
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hangflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- Kleine Flächen > 20 Ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
- Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha:
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs. 3 DüV (PDF,185 KB) - Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF,180 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen streifenförmigen Aufbringungstechnik (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit (bTH) mit den aktuellen Kennzahlen
Am 15. Februar 2025 wurden die Kennzahlen 1 und 2 veröffentlicht. Bis zum 01.03.2025 sind Sie verpflichtet Ihre betriebliche Therapiehäufigkeit (bTH) mit diesen Kennzahlen zu vergleichen und zu dokumentieren.
Überschreitet die bTH die Kennzahl 1 muss eine Tierärztin/ein Tierarzt hinzugezogen werden und gemeinsam geprüft werden, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung mit Antibiotika verringert werden kann.
Liegt die bTH über der Kennzahl 2, müssen Sie auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Maßnahmenplan erstellen und diesen an das zuständige Veterinäramt übermitteln. Die Frist der Vorlage ist der 01.04.2025.
Für Rückfragen zum Abgleich oder der Dokumentation steht Ihnen Linda Weigele vom Landwirtschaftsamt (Tel.: 0751 85 6160) gerne zur Verfügung.
Bei Fragen zur betrieblichen Therapiehäufigkeit oder zum Maßnahmenplan wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt (Frau Thalwitzer: Tel.: 0751 85 5450).
Pflicht zur Erstellung der Stoffstrombilanz
Ein Großteil der Betriebe in unserem Landkreis muss seit diesem Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen.
•Betriebe die im Kalenderjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Düngejahr 2023 erstellen und bis zum 01.03.2024 vorliegen haben.
•Betriebe die im Wirtschaftsjahr bilanzieren, müssen die erste Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2023/24 erstellen und bis zum 31.12.2024 vorliegen haben.
Die Stoffstrombilanz sollten Sie vorzugsweise auf Düngung-BW erstellen.
Den Entscheidungsbaum zur Stoffstrombilanzpflicht sowie eine kompakte Zusammenstellung aller wichtiger Informationen finden Sie hier.